Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen KulturQuer – Quer Kultur Rhein-Neckar. Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. Sitz ist Mannheim.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung kreativer Auseinandersetzung mit Erscheinungsformen von kulturellen Synthesen, die von bi- bzw. multikulturellen Akteuren und Akteurinnen artikuliert werden. Der Verein versteht sich als Forum und setzt sich dafür ein, die in dem Bereich bereits existierenden Angebote zu vernetzen. Die Kommunikation zwischen den einzelnen ethnischen Gruppen und Institutionen soll verbessert und eine größere Akzeptanz in den politischen Gremien erreicht werden. Dazu gehören auch die Auseinandersetzung mit der politischen Kultur im Verhältnis zwischen Mehrheitsgesellschaft und ethnischen Minder-heiten sowie die interkulturelle Öffnung entsprechender Einrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kulturveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person – Verbände, Vereine, Institutionen und Körperschaft werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und formlos unter der Angabe der Adresse und des Berufes. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der festgesetzten Beiträge.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
–  Schriftliche Erklärung des Austritts zum Jahresende
–  Ausschließen eines Mitgliedes, dessen Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand mit schriftlicher Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
–  Tod
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden /von der Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung kann auch in digitaler Form erfolgen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüferberichtes
2.Diskussion des Berichts und Entlastung des Vorstands
3.Satzungsänderungen
4.Wahl des Vorstands
5.Wahl der beiden Kassenprüfer/innen
6.Vorstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr
7.Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
8.Beschlussfassung über Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Organisationen
Von der Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in ein Ergebnisprotokoll an, das vom Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Protokollführer/in und drei Beisitzern/innen.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende oder durch den/die stellvertretende Vorsitzende vertreten. Arbeitnehmer/innen des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende Vorsitzende
4. Die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
5. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (auch die Einstellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin)
7. Ernennung von einzelnen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, die dann unbefristet vom Jahresbeitrag befreit sind
8. Erstellung und Entwicklung von Programmvorschlägen, bei Bedarf unter Einbeziehung fachlich versierter Mitglieder
§  8 Finanzen und Mitgliedsbeiträge
Die Finanzierung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Unkostenbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum Kalenderjahr für das laufende Jahr fällig. Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
§ 9 Beschlüsse
Für Beschlüsse und Wahlen in allen Organen des Vereins genügt mit Ausnahme von    Satzungsänderungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein Eine-Welt-Forum Mannheim.
Mannheim, 20.11.01 und 2.7.2001  Änderung vom 10. März 2017